Nachträge bei Leistungsänderungen prüfen und werten mit "x:nachtrag"
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Nachträge sachkundig durchzusetzen oder abzuweisen - das ist brisant und aktuell. Beim Bauen treten Leistungsänderungen aller Art auf und können Ansprüche auf Nachträge als Vergütungsanpassungen verursachen. Sie erhitzen meistens die Gemüter der Baubeteiligten, weil sie die Einhaltung des ursprünglich fixierten Kostenplans gefährden können. Oft streitet man sich auch gerichtlich. Dem sollte mit einem Nachtragsmanagement im komplexen Sinne begegnet werden. Die Daten- und Softwarelösung "x:nachtrag Dynamische BauDaten" 1) liefert dafür ein mit Wissen gefülltes Instrumenta-rium. Es verbindet das Prüfen und Werten von Nachtragspositionen im Detail mit der Nachtragsbearbeitung im Ganzen. Berücksichtigt werden die Kalku-lationsangaben des Hauptangebots mit den EFB- Preisblättern 1a und 1b sowie 2 bzw. den Angaben aus der Urkalkulation.
» Vergütungsanpassungen
» Typische Nachtragsarten bei Leistungsänderungen
» Leistungsänderung mit einer EP-Senkung
» Leistungsänderung mit einer EP-Erhöhung
» Leistungsänderung mit Ergänzung am Beispiel manueller Kalkulationsansätze
» Autor: Dr. Klaus Schiller
Ansprüche aus Leistungsänderungen
Leistungsänderungen können beispielsweise resultieren aus
- koordinatorischen Anordnungen,
- Verwendung bestimmter Baustoffe,
- Benutzung von Flächen im Gelände,
- neuen Zeichnungen und Plänen,
- Anordnungen, anstelle einer rechteckigen eine runde Stütze auszuführen.
Keine Änderungen und Anordnungen sind z.B.
- Weisungen zur Sicherheit und Durchführung des unverändert vereinbarten Vertragsinhalts sowie fachliche Beratung und Hinweise des Auftraggebers,
- Anweisungen zur Aufrechterhaltung und Fortführung von Baumaßnahmen, z.B. wegen Insolvenz eines Vorunternehmers.
Ein Vergütungsanspruch ist an folgende Voraussetzungen gebunden
- geänderte Leistung im Vertrag vorgesehen,
- Anordnungen des Auftraggebers,
- Verlangen eines Vertragspartners,
- Vereinbarung soll noch vor der Ausführung getroffen werden,
- Offenlegung der Ausgangskalkulation.
Bei Berechtigung einer Vergütungsanpassung gilt zu beachten:
- Ermittlung und Einrechnung von Mehr- und Minderkosten,
- keine Schmälerung des geplanten Gewinns.
Vergütungsanpassungen
Bei einem Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB- 2006) ist nach Teil B, § 2 Nr. 5 bekanntlich ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren, wenn durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert wird. Bei öffentlichen Auftraggebern im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen ist darüber hinaus nach dem "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen" im Vergabehandbuch (VHB) - Bund 2002, aktualisierte Fassung: Okt. 2006 zu verfahren. Auf diesen Grundlagen baut auch die Software "x:nachtrag" auf. Integriert sind
- einerseits die Leistungsbeschreibungen nach STLB-Bau- Dynamische Baudaten und
- zum anderen die Kalkulationsansätze der Dynamischen BauDaten (DBD) 2).
Werden neue Preise vereinbart, bleibt ein Kalkulationsirrtum in den Grundlagen der Preiser-mittlung grundsätzlich unerheblich. Wirkt er sich aber erheblich im Sinne von Mehrleistungen aus, bliebe zu prüfen, ob ein Festhalten an der ursprünglichen Preisermittlungsgrundlage dann noch zu rechtfertigen wäre oder aus Billigkeitsgründen ein angemessener Preisansatz zu vereinbaren ist.
Typische Nachtragsarten bei Leistungsänderungen
In x:nachtrag stehen folgende zwei Nachtragsarten zur Verfügung:
-
Die Bauleistung wird in der Struktur einer Leistungsposition geändert, indem sich ein oder mehrere Leistungsparameter ändern. Dies erfolgt besonders beispielsweise durch den Einbau qualitativ anderer Baustoffe, z.B. anstelle eines Rohres mit einem Durchmesser von 250 mm werden 300 mm oder 200 mm vom Auftraggeber gefordert. Der neue Nachtrags-Einheitspreis (EP) kann höher oder geringer sein, folglich gibt es die zwei Varianten:
- Leistungsänderung mit EP - Senkung und
- Leistungsänderung mit EP - Erhöhung.
- Leistungsänderung durch Leistungsergänzung: Die vereinbarte Bauleistung bleibt be-stehen, sie wird lediglich durch erweiternde Komponenten ergänzt. Dies erfolgt besonders beispielsweise durch den Einbau zusätzlicher Stoffe, wie z. B. statisch erforderliche Anker, Stahlplatten u. a. Der neue Nachtrags- EP setzt sich dann aus dem EP aus dem Haupt-LV zuzüglich der zusätzlichen Teilkosten und Gemeinkostenzuschläge zusammen. Für die Prüfung und Wertung der Nachtragsposition ist dann lediglich der Differenzbetrag entscheidend.
Zunächst ist der Nachtrag mit seinen Positionen in x:nachtrag zu übernehmen. Das kann erfolgen durch ein
- ein Nachtrags-LV (GAEB) mit STLB-Bau Positionen, die elektronisch importiert werden,
- ein Haupt-LV mit STLB-Bau - Positionen, aber mit individuellen Ergänzungen,
- ein Haupt-LV mit STLB-Bau- Positionen und abgeglichenen geänderten Nachtrags-positionen ebenfalls nach STLB-Bau.
Bild 1 liefert die Übersicht zur mit den Positionen zum Nachtrag Leistungsänderungen. In der Ansicht werden die Angaben zum Nachtragsangebot dargestellt. Es können die Ordnungszahl (OZ), der Nachtrags-Einheitspreis für die geänderte Leistung, der Vergabe-EP für die vereinbarte Leistung sowie das Feld "akzeptiert" und Bemerkungen bei Bedarf bearbeitet werden.
Die Nachtragspositionen nach STLB- Bau und die mit STLB- Bau nachgebildeten Positionen lassen sich wieder automatisch - durch Anklicken in der Kopfleiste - kalkulieren, und zwar auf Grundlage der DBD-Kalkulationsansätze und den Kalkulationsangaben des Auftragnehmers aus den EFB-Preisblättern. Praktische Beispiele, wie sie in x:nachtrag behandelt werden, sollen dies nachfolgend veranschaulichen.
Leistungsänderung mit einer EP-Senkung
Die Nachtragsposition mit der OZ "10.10.0060" im Bild 1 betrifft den Abwasserkanal aus Kunststoff. Als Leistungsänderung sind anstelle von Rohren mit DN 150 neu DN 200 einzu-bauen. Das Nachtrags-LV liegt nach STLB-Bau vor. Daraufhin kann "automatisch kalkulieren" erfolgen.
Die Einzelkosten werden nach den DBD-Kalkulationsansätzen und den Kalkulationsangaben des Auftragnehmers in den EFB-Preis 1a oder 1b ermittelt. Diese werden sowohl für die Leistung der alten Position aus dem Haupt-LV als auch für die neue Leistung aus dem Nachtrags-LV zum Vergleich bereitgestellt.
Die Aussagen demonstriert Bild 2. Danach steht dem ehemaligen EP aus dem Haupt-LV von 38,78 €/m ein vergleichbar neu ermittelter EP von 46,09 €/m gegenüber, analog dem EP aus dem Nachtrag des Auftragnehmers von 34,50 €/m ein EP aus der Vergleichskalkulation von 33,87 €/m. Aus den EP von 33.87 €/m im Verhältnis zu 46,09 €/m lässt sich ein Preisänderungsfaktor von 0,73 berechnen.
Da das Nachtragsangebot auf dem Preisniveau des Hauptangebots beruhen soll, ist der Preisänderungsfaktor mit dem EP aus dem Haupt-LV von 38,78 €/m zu multiplizieren. Daraus leitet sich der nach Wertung als angemessen zu akzeptierende EP von 28,50 €/m ab.
Leistungsänderung mit einer EP-Erhöhung
Gewählt wird die Nachtragsposition mit der OZ "10.10.0065" aus der Übersicht im Bild 1 zu Mauerwerk. Eine Kalksandsteinwand - 15 cm dick - soll anstelle einer Festigkeit von 12 mit 20 N/mm2 ausgeführt werden. Die Nachtragsposition liegt nach STLB-Bau vor und lässt sich automatisch mit den DBD-Kalkulationsansätzen und Kalkulationsangaben des Auftragnehmers kalkulieren. Zu ermitteln sind zunächst die Einzelkosten. Diese werden für die alte Leistungsposition aus dem Haupt-LV und für die neue Leistung im Nachtrags-LV bereitgestellt. Die Aussagen liefert Bild 3.
Aus dem Vergleich der verschiedenen EP im Bild 3 berechnet sich wieder ein Preisänderungsfaktor, im Beispiel von 1,22 aus dem Verhältnis von den Vergleichspreisen aus dem Haupt-LV von 33,58 €/m2 und 27,50 €/m2.
Da das Nachtragsangebot wiederum auf dem Preisniveau des Hauptangebots beruhen soll, wird der Preisänderungsfaktor mit dem im Haupt-LV vereinbarten EP von 26,03 €/m2 multip-liziert. Anstatt des vom Auftragnehmer geforderten Nachtrags-EP von 39,80 €/m2 wird ein EP von 31,78 €/m2 vorgeschlagen.
Da mit den DBD-Kalkulationsansätzen kalkuliert wurde, kann es Abweichungen zum Durchschnitt geben. Bei erheblichen Abweichungen sollte vom Auftragnehmer die Offenlegung zum Nachtrag gefordert werden.
Leistungsänderung mit Ergänzung am Beispiel manueller Kalkulationsansätze
Die Beispielposition betrifft die Nachtragsposition mit der OZ "10.10.0070" zu "Zusätzliche Stahlplatten" im Bild 1. Die Leistung Kalksandsturz aus dem Haupt-LV verändert sich an sich nicht. Der vereinbarte EP bleibt als Sockelbetrag unverändert.
Zunächst ist die Nachtragsposition nach STLB-Bau aus dem Nachtrags-LV mit dem EP zu erfassen. Bild 4 sagt darüber aus.
Die Kalkulationsansätze für den Einbau der zusätzlichen Stahlplatten werden manuell hinzu-gefügt. Hilfsweise könnten entsprechende Wertansätze, z. B. für Baustoffe, aus anderen, vergleichbaren Aufträgen des Auftragnehmers herangezogen werden. Bild 5 liefert dazu Bild-schirmansichten.
Nunmehr können wieder die Einzelkosten und Gemeinkostenanteil bestimmt werden, weiter-hin auch die Differenzen zwischen Vergleichskalkulation und den Angaben aus dem Nachtrag. Bild 6 sagt darüber aus.
Auf dieser Grundlage und mit den Kalkulationsangaben des Auftragnehmers wird ein Diffe-renzbetrag ermittelt. Er beträgt im Beispiel 27,63 €/m und errechnet sich als Differenz zwischen dem berechneten Vergleichpreis von 59,78 €/m und dem EP aus dem Haupt-LV von 32,15 €/m. Der für die Berechnung evtl. erforderliche Faktor - im Beispiel 1 St/m - wird individuell bestimmt und eingegeben. Bild 7 liefert die Aussagen.
Der EP für die Wertung wird durch Addition gebildet. In eine Ausgleichsrechnung gehen dann nur die Gemeinkosten aus dem Differenzbetrag ein.
Eine Ausgleichsrechnung ist immer dann erforderlich, wenn sich entweder innerhalb einer Nachtragsart oder innerhalb eines Nachtrags bei verschiedenen Nachtragspositionen Auswirkungen auf die Deckung der Gemeinkosten insgesamt ergeben. Dies sollte durch eine Ausgleichsrechnung festgestellt und bestimmt werden. Diese Ausgleichsrechnung kann
- entweder über die Gesamtpreise oder
- über die Gemeinkosten (BGK, AGK, W&G) der Teilleistungen (Positionen) erfolgen.
Die sich daraus ergebende Unterdeckung wird einen Vergütungsanspruch begründen. Gleichen sich Über- und Unterdeckungen aus, so besteht seitens des Auftragnehmers kein Anspruch auf Ausgleich der nicht gedeckten Gemeinkostenanteile.
x:nachtrag liefert keine überschlägliche, sondern eine genaue Ausgleichsrechnung. Die ist möglich dadurch, dass zu allen Positionen jeweils die Gemeinkostenzuschläge detailliert nach Prozenten und absoluten Beträgen berechnet, ausgewiesen und in die Nachtragsprüfung und -wertung einbezogen werden.
Damit wird x:nachtrag auch den Anforderungen bei der Ausgleichsrechnung gerecht wie sie im "Leitfaden zur Vergütung bei Nachträgen- aktualisierte Fassung: Oktober 2006" im VHB unter Tz. 7.6.2 dargestellt sind.
1) Software "x:nachtrag- Dynamische BauDaten", ein Produkt der Firma f:data GmbH Weimar und Dresden, Informationen auf www.fdata.de.
2) DBD-Kalkulationsansätze von der Firma Dr. Schiller & Partner GmbH Dresden, Informationen auf www.dbd.de.
Der Autor
Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
Dr. Schiller ist ein anerkannter Fachmann für rechnergestützte Konzepte und Baukalkulation. Sein Leitmotiv ist die mehrdimensionale Vernetzung von Baufachinformationen aus der Sicht Bauen und Geld. Dr. Schiller ist Mitgründer und Geschäftsführer der Firmen Dr. Schiller & Partner GmbH - Dynamische BauDaten, der f:data GmbH sowie der DIN-Bauportal GmbH. Für seine Verdienste um die Anwendung und Fortentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung im Bauwesen wurde er 2002 mit der Konrad-Zuse-Medaille ausgezeichnet.
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